Selbstverständnis und Berechtigung

Im Zusammenhang mit der Einführung der Top-Level-Domain .berlin® durch die dotBERLIN® GmbH & Co. KG sind unterschiedliche rechtlich relevante Aspekte betroffen. So ist zum einen die Frage aufgeworfen, ob die Verwaltung von Domainnamen überhaupt durch eine privatrechtliche Organisation, nämlich die dotBERLIN® GmbH & Co. KG, ausgeübt werden kann und nicht bundesstaatlicher Verwaltung unterliegt. Zum anderen kann die neue Top-Level-Domain nur unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eingeführt werden, die von der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) vorgegeben werden. Des Weiteren stellt sich bei der Vergabe von Domainnamen unter einer neuen Top-Level-Domain die Aufgabe, missbräuchliche Registrierungen, etwa von strafrechtswidrigen oder kennzeichenverletzenden Domainnamen, durch Festlegung entsprechender Registrierungsbedingungen zu verhindern.

1. Rechtliche Grundlagen der Verwaltung einer Top-Level-Domain

Domainnamen erfüllen im Rahmen des Kommunikationsmediums „Internet“ den Zweck von Adressen. Sie könnten damit nach dem Telekommunikationsgesetz begrifflich als „Nummern“ angesehen werden, womit deren Vergabe und die Strukturierung und Ausgestaltung des Nummernraumes grundsätzlich von der Bundesnetzagentur vorgenommen werden müsste. Die Zuweisung und Verwaltung von Domainnamen ist im Telekommunikationsgesetz jedoch ausdrücklich aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesnetzagentur ausgenommen. Die dotBERLIN GmbH & Co. KG ist auch weder als Beliehener noch als untergeordnete Behörde im Verhältnis zur Bundesnetzagentur anzusehen. Der Bundesrat hat in seiner Empfehlung 755/2/03 zum neuen Telekommunikationsgesetz betont, dass die Verwaltung von Top-Level-Domains im Sinne der bisherigen bewährten Selbstregulierung, wie etwa die Top-Level-Domain „.de“ durch die DENIC e.G., als Einrichtung der Internetwirtschaft erfolgen soll. Nach deutschem Recht obliegt die Verwaltung einer Top-Level-Domain also nicht der staatlichen Verwaltung durch eine Behörde, sondern kann durch ein privatwirtschaftliches Unternehmen erfolgen.

2. Rechtliche Voraussetzungen für die Einführung einer Top-Level-Domain

Der Erfolg der Bewerbung um die Zulassung der Top-Level-Domain .berlin® setzt voraus, dass dotBERLIN® in einem Antragsverfahren das TLD-Konzept gegenüber ICANN umfassend in organisatorischer, technischer, finanzieller und betriebswirtschaftlicher Hinsicht begründet und ein namenspolitisches Konzept vorlegt, das die Vergabekonventionen einschließlich deren Durchsetzungsmechanismen und den allgemeinen Nutzen der neuen TLD definiert.

Nach den Bewerbungsinstruktionen und Stellungnahmen, die von ICANN im Zusammenhang mit der Evaluierung von Anträgen auf Zulassung neuer Top-Level-Domains in der Vergangenheit publiziert wurden, muss dieses namenspolitischen Konzept insbesondere

  • die Gemeinschaft hinter der Top-Level-Domain definieren und die entsprechenden subjektiven Antragsvoraussetzungen für die Registrierung („eligibility requirements“) festlegen;
  • ein außergerichtliches Verfahren vorsehen, in dem die Einhaltung der Registrierungsvoraussetzungen überprüft werden kann;
  • die von ICANN erlassenen sog. „Consensus-Policies“ und akkreditierten Registrare anerkennen; und
  • Schutzmechanismen zur Verhinderung von Kennzeichenrechtsverletzungen etablieren.

Vor dem Hintergrund, dass außer der deutschen Hauptstadt weitere Gebietskörperschaften mit dem Namen Berlin existieren, wird ferner darzulegen sein, auf welchem Wege ein Ausgleich zwischen den Ansprüchen dieser Communities gefunden werden kann.

Ebenfalls von erheblicher Bedeutung für die Zulassung der Top-Level-Domain ist die Ausarbeitung transparenter und diskriminierungsfreier Zuteilungsverfahren, die eine sachgerechte Allokation werbewirksamer beschreibender Domainnamen gewährleisten.

Die genauen Antragsanforderungen und die Evaluierungskriterien sind von ICANN bislang noch nicht abschließend definiert. dotBERLIN wird die gegenwärtig in den zuständigen ICANN-Unterstützungsorganisationen („Supporting Organisations“) und Beratungsorganisationen („Advisory Committees“) geführte Diskussion um die TLD-Antragsanforderungen verfolgen und ihr namenpolitisches Konzept daran ausrichten.

3. Rechtliche Schutzmechanismen gegen missbräuchliche Registrierungen 

Da es sich bei der Top-Level-Domain .berlin® nicht um eine country code Top-Level-Domain (ccTLD), sondern um eine von der dotBERLIN® GmbH & Co. KG als Sponsorenorganisation verwaltete sog. sponsored Top-Level-Domain (sTLD) handelt, sind bei der Verfassung der dotBERLIN Registrierungsordnung die Vorgaben der Internet Corporaton for Assigned Names and Numbers (ICANN), insbesondere die von ICANN erlassenen „Consensus Policies“ zu beachten. Eine Übernahme der für die ccTLD „.de“ geltenden Registrierungsordnung (DENIC Richtlinien und DENIC Bedingungen) kommt aus diesem Grunde nicht in Betracht.

Das dotBERLIN Namenskonzept steht im Einklang mit den Vorgaben der ICANN.

Die von ICANN geforderte Einschränkung des Kreises der berechtigten Anmelder (hier die Berliner) erfolgt durch Festlegung sog. Nexus-Bedingungen, die allerdings weit gefasst werden, um möglichst alle wirtschaftlichen, kulturellen, historischen oder sonstigen sozialen Verbindungen, die Unternehmen und Privatpersonen an bzw. zu Berlin haben und die die Registrierung eines Domainnamen unter „.berlin“ rechtfertigen, zu erfassen.

Um sicherzustellen, dass die Leistungen und Informationen der öffentlichen Einrichtungen Berlins unmittelbar durch die Eingabe der entsprechenden Namen und allgemeingültigen Abkürzungen der entsprechenden Behörden und öffentlichen Stellen zugänglich sind, wird dotBERLIN deren Namen von der freien Registrierung ausschließen und stattdessen auf Antrag an die Namensträger zur Nutzung überlassen (Delegierung). Entsprechend der Vorgaben der ICANN ebenfalls von der freien Registrierung ausgeschlossen werden Ländernamen und Namen internationaler Organisationen, sowie Domainnamen, die geeignet sind, im Zusammenhang mit rassistischen, jugendgefährdenden oder volksverhetzenden Inhalten benutzt zu werden.

Um zu verhindern, dass die Startphase der Registrierung von Domainnamen unter der Top-Level-Domain „.berlin“ zur missbräuchlichen Registrierung von Marken, Unternehmenskennzeichen und anderen Kennzeichen genutzt wird (sog. „Cybersquatting“), werden Inhaber von in Deutschland geschützten Kennzeichenrechten in einer sog. „Sunrise-Phase“ die Möglichkeit haben, ihre geschützten Zeichen bevorrechtigt zu registrieren, wenn sie ihre Schutzrechte in der erforderlichen Form gegenüber einer von dotBERLIN beauftragten Validierungsstelle nachweisen.

Einem besonderen Zuteilungsverfahren unterliegen Berufsbezeichnungen, Branchenbezeichnungen und sonstige werbewirksame generische und produktbeschreibende Begriffe, deren sachgerechte Nutzung im Allgemeininteresse liegt.

Um die spekulative Registrierung solcher Bezeichnungen zu verhindern und eine marktgerechte Allokation sicherzustellen, sieht die Registrierungsordnung vor, dass eine begrenzte Zahl dieser Begriffe nach öffentlicher Ausschreibung (Ausschreibungsverfahren) bzw. Verhandlung mit einer beschränkten Zahl von Unternehmen (Verhandlungsverfahren) oder aber nach im Wege der Versteigerung (Auktionsverfahrens) vergeben werden.

Zur Verhinderung der bösgläubigen Registrierung und Benutzungen von Domainnamen im Bereich „.berlin“ hat sich jeder Domainanmelder einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren gemäß der „Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy“ (UDRP) zu unterwerfen. Ein Domainnamen wird aufgrund eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens gelöscht oder übertragen, wenn

(i) der Domainname mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich ist,

(ii) der Domaininhaber kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen hat, und

(iii) der Domainname bösgläubig registriert wurde und verwendet wird.


Nach dem Multi-Stakeholder-Prinzipien der Internetverwaltung pflegt dotBERLIN engen Dialog mit nationalen und internationalen für das Internet zuständigen Institutionen und Organisationen sowie mit Vertretern der Internet Community. Zu den Organisationen zählen:

  • ICANN und angeschlossene Organisationen, WSIS, ITU, WIPO und Consultants in diesem Umfeld
  • Europäische Kommission
  • Bundesregierung und Bundesnetzagentur
  • Berliner Landesregierung
  • Politische Parteien und Parlament auf Bundes- und Landesebene
  • Amerikanisches Wirtschaftsministerium
  • Vertreter und Botschafter anderer Regierungen
  • DENIC e.G., eco, BITKOM, Internet-Provider, Markenverbände, Corenic
  • Berliner Unternehmen, Verbände und andere Organisationen
  • Berliner Bürger

Wir haben uns in unserem Selbstverständnis und unserer Berechtigung explizit an das der Registry der .de-Domain, der Denic e.G., angelehnt.

Quellen

Empfehlung des Bundesrates zum Entwurf eines Telekommunikationsgesetzes (TKG)
Der federführende Wirtschaftsausschuss,19. Dezember 2003, Drucksache 755/2/03
Stellungnahme der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten
Dr. Martin Mayer (Siegertsbrunn), Gunnar Uldall, Wolfgang Börnsen (Bönstrup), weiterer
Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU: Schutz von Internetadressen (Domainnamen).
(Bundestags-Drucksache 14/3956)
Stellungnahme der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten
Dr. Manuel Kiper und der Fraktion Bündnis90/Die Grünen: Adreßraum im Internet.
(Bundestags-Drucksache 13/7764)
RFC 1591

 


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Bundesrat über TKG kurz.pdf112.2 KB
Bundestag Stellungnahme 2000.pdf56.68 KB
Bundestag Stellungnahme 1997.pdf38.97 KB
RFC1591.pdf17.86 KB
Drucksache-Bundestag-16-4564.pdf75.82 KB